FAQ

Allgemein

Können bestandene Prüfungen zur Notenverbesserung wiederholt werden?

Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden! (Rahmenprüfungsordnung §20, Absatz 1)


Wer anerkennt meine Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Universitäten oder bei Auslandssemestern?

Für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist der jeweilige Prüfungsausschuss zuständig. Wenden Sie sich an den Prüfungsausschussvorsitzenden und bringen Sie einen aktuellen Notenspiegel mit.


Was muss ich tun, damit meine Studienleistungen in XYZ anerkannt werden?

Nehmen Sie Kontakt auf mit dem Prüfungsausschussausschussvorsitzenden und bringen Sie einen aktuellen Notenspiegel mit.
Bei Praktikumsversuchen, die als Teil eines Praktikums angerechnet werden sollen, sprechen sie mit dem jeweiligen Leiter.


Was ist bei einem externen Praktikum zu beachten?

Sowohl im Bachelor- oder Masterstudiengang kann ein externes Praktikum absolviert werden. Für die Anrechnung als Studienleistung müssen Sie dieses vor Praktikumsbeginn beim Prüfungsausschussvorsitzenden beantragen. Füllen Sie das Formular Anerkennung eines Berufspraktikums aus.
(Prüfungsordnung §9, Ziffer 2 und 3)
 


Antrag auf Beurlaubung wegen eines externen Praktikums

Bitte wenden Sie sich rechtzeitig mit folgenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses:

  1. Formloser Antrag mit Angabe des beabsichtigten Zeitraums, der Postadresse, E-Mail-Adresse und Unterschrift sowie eine kurze Darstellung der Tätigkeit, insbesondere des Bezugs zur Wirtschaftsphysik.
  2. Kopie des Praktikumsvertrags.

Nach positivem Beschluss geht Ihnen eine entsprechende Mitteilung zu.

Physik

Wie werden Praktikumsleistungen im Fortgeschrittenenpraktikum anerkannt?

Das Fortgeschrittenenpraktikum hat einen Arbeitsumfang von 2 LP, also 60 h Arbeit pro Versuch. Innerhalb Europas sind die Leistungspunkte normiert, außerhalb müssen die Leistungspunkte auf die europäischen Normen umgerechnet werden.

Es werden nur äquivalente Veranstaltungen anerkannt. Ist ihr Praktikum Teil einer größeren Veranstaltung, wird nur der Arbeitsaufwand für das Praktikum anerkannt. Um diese Fragen abklären zu können, sollten Sie bei der Praktikumsleitung


Wirtschaftsphysik

Zulassung zu externer Diplomarbeit

Grundsätzliches
Eine Diplomarbeit gilt als externe Arbeit, falls sie außerhalb der Physik oder Wirtschaftswissenschaften der Universität Ulm ausgeführt wird. Wird sie außerhalb der Uni Ulm (z.B. in einem Unternehmen) durchgeführt, ist der Hauptberichter ein Professor oder Privatdozent der Uni Ulm aus den Bereichen Physik oder Wirtschaftswissenschaften. Soll der Zweitberichter aus dem Unternehmen kommen, muss dieser promoviert sein und zwar in einem der folgenden Fachgebiete: Naturwissenschaften, Mathematik, Wirtschaftswissenschaften oder Ingenieurwissenschaften.
Bitte beachten Sie dies, wenn Sie planen, Ihre Arbeit außerhalb der Uni Ulm zu schreiben.

Bitte wenden Sie sich frühzeitig (mindestens drei Wochen vor Beginn) mit folgenden Unterlagen an das Sekretariat der Studienkommission Physik:

  1. Ausführliche Darstellung des Themas, eventuell mit vorläufiger Gliederung, inklusive Namen des Unternehmens und des dortigen Betreuers; inhaltlich sollte die Arbeit Bezüge zur Physik und den Wirtschaftswissenschaften haben (etwa eine DIN-A4-Seite; unbedingt mit dem externen Betreuer absprechen).
  2. Formular "Zulassung zur Diplomarbeit" mit Unterschriften der beiden Betreuer.
  3. Geheimhaltungsvereinbarung: Einige Firmen belegen Diplomarbeiten gerne mit Sperrfristen, innerhalb derer der Inhalt nur sehr eingeschränkt zugänglich sein soll. Generell gilt: Derartige Klauseln widersprechen den Prinzipien einer Universität als einer wissenschaftlichen Einrichtung, die auf der Freiheit und Transparenz der Forschung basiert!
    Im Einzelfall können Vereinbarungen derart getroffen werden, dass kleine Teile der Arbeit für einige Monate (maximal 6) nicht öffentlich zugänglich sind. Allerdings kann dann nur der zugängliche Anteil auch benotet werden. Bitte vorab mit dem Prüfungsausschuss besprechen.
    Um zu vermeiden, dass Ihre Firma Sie mit einer derartigen Vereinbarung überrascht, sprechen Sie dieses Thema rechtzeitig und direkt an! Machen Sie sich bewusst, dass im Extremfall Sie der Leidtragende (z.B. in Form einer schlechteren Bewertung) sind.

Nach positivem Beschluss geht Ihnen eine entsprechende Mitteilung zu.


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